Werte Feuerwehrkameraden!

Das AFKDO hat folgendes E-Mail vom NÖ Landesfeuerwehrkommando erhalten. Da es nicht ersichtlich ist,  an wen das E-Mail noch gesendet wurde, leite ich es an alle Feuerwehrkommanden des Abschnittes weiter.




Geschätzte Feuerwehrmitglieder!

Am 22. Juli 2011 ist die neue Richtlinie der NÖ Landesregierung über die Förderung bei der Anschaffung von Feuerwehrfahrzeugen, Geräten und Ausrüstungsgegenständen in Kraft getreten.
Trotz einer ausführlichen Information über die neue Förderungsrichtlinie in Brandaus Nr. 7/8 – 2011, Seiten 25 bis 34, haben Feuerwehren keine Kenntnis über die neue Richtlinie der NÖ Landesregierung.
Daher kommt es mehr als ein Jahr nach dem Inkrafttreten der neuen Förderungsrichtlinie noch immer zur vorzeitigen Anschaffung von Geräten und Ausrüstungsgegenständen ohne einer Ankaufsgenehmigung.

Aus gegebenen Anlass ersucht Sie das NÖ Landesfeuerwehrkommando nochmals alle Feuerwehren in ihrem Bereich über die seit 22. Juli 2011 gültige neue Förderungsrichtlinie zu informieren.

http://www.noelfv.at/feuerwehr/incontent/medien/ma_1/Forderungsrichtlinie.pdf

Förderung von Geräten und Ausrüstungsgegenständen, Verfahren

*  Die Ansuchen um Förderung sind von der Feuerwehr VOR einer Bestellung beim NÖ Landesfeuerwehrverband mit dem Formular „ANTRAG auf FÖRDERUNG von GERÄTEN" einzubringen.

http://www.noelfv.at/feuerwehr/incontent/medien/ma_1/Frderungsantrag_Gerte_2011.pdf

*  Dem Antrag auf Förderung von Geräten ist ein Angebot beizulegen.

*  Die Anschaffung der Geräte und Ausrüstungsgegenstände muss in der NÖ Feuerwehr-Ausrüstungsverordnung (Matrix für die Risikoanalyse Seite 8) vorgesehen sein.

* Weiters ist die Anschaffung der Geräte und Ausrüstungsgegenstände an das gültige Stationierungskonzept über die Aufteilung der Geräte und Ausrüstungsgegenstände der Gemeinde gebunden.

* Bei vorhandenen Geräten und Ausrüstungsgegenständen sind in FDISK alle Eintragungen (Type, Anschaffungsdatum, etc.) zu machen, damit die Nutzungsdauer überprüft werden kann.

* Auch für Geräte und Ausrüstungsgegenstände außerhalb der NÖ Feuerwehr-Ausrüstungsverordnung (Tragkraftspritzen, Pressluftatmer, Vollmasken, Pressluftflasche Stahl und Verbund, Zelte für die Feuerwehrjugend, Bekleidungen für die Feuerwehrjugend und Helme für die Feuerwehrjugend) ist VOR einer Bestellung ein Ansuchen um Förderung einzubringen.

*  Nach Überprüfung und Erfüllung aller vorstehend angeführten Bedingungen erteilt das NÖ Landesfeuerwehrkommando schriftlich die Genehmigung zur Bestellung der Geräte und Ausrüstungsgegenstände.

*  Die anzuschaffenden Geräte und Ausrüstungsgegenstände müssen den technischen Anforderungen für die Förderung von Gerätschaften im Bereich des NÖ Landesfeuerwehrverbandes (Normen, Regelwerke/Anforderungen des ÖBFV bzw. NÖ LFV) entsprechen.

*  Gleichzeitig wird die Auszahlung einer Förderung gemäß Richtlinie der NÖ Landesregierung vom 22. Juli 2011 für die Geräte und Ausrüstungsgegenstände zugesagt.

*  Die Förderungshöhe richtet sich nach dem in der Förderungsrichtlinie festgelegten Fixsatz.

* Zum Nachweis des Ankaufs der Geräte und Ausrüstungsgegenstände sind dem NÖ Landesfeuerwehrkommando die Rechnung und der Zahlungsnachweis (wahlweise Original oder Kopie oder Telefax oder PDF-Datei senden) vorzulegen.

* Auf der Rechnung ist durch den Verkäufer unbedingt zu bestätigen, dass die angeschafften Geräte und Ausrüstungsgegenstände den technischen Anforderungen für die Förderung von Gerätschaften im Bereich des NÖ Landesfeuerwehrverbandes (Normen, Regelwerke/Anforderungen des ÖBFV bzw. NÖ LFV) entsprechen.

*  Die Auszahlung des Förderungsbetrages erfolgt erst nach Vorlage aller genannten Unterlagen durch den NÖ Landesfeuerwehrverband.

* Die Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der angewiesenen Förderungsmittel erfolgt durch die NÖ Landesregierung gemäß § 62 NÖ FG sowie durch den NÖ Landesfeuerwehrverband im Rahmen der Dienstaufsicht.

Betriebsfeuerwehren


* Die Anschaffung von Geräten und Ausrüstungsgegenständen bei Betriebsfeuerwehren wird nur dann gefördert, wenn die Gemeinde gemäß § 5 Abs. 4 NÖ FG für die Betriebsfeuerwehr auch einen Einsatzbereich im Gemeindegebiet außerhalb des Betriebsareals festgelegt hat (z. B. Teile der Ortschaft).

* Die Anschaffung wird unter denselben Voraussetzungen gefördert, wie bei Freiwilligen Feuerwehren. Es gelangen 50 % der der um die Mehrwertsteuer reduzierten Förderungssätze zur Auszahlung.

* Die Betriebsfeuerwehr muss im Anhang zum Feuerwehrregister eingetragen sein.

* Seitens des Betriebes und der Betriebsfeuerwehr muss eine Erklärung vorgelegt werden, wonach bei Auflösung der Betriebsfeuerwehr das Gerät oder der Ausrüstungsgegenstand in das Eigentum jener Feuerwehr übergeht, die an Stelle der aufgelösten Betriebsfeuerwehr die örtliche Feuerpolizei zu besorgen hat.

Das NÖ Landesfeuerwehrkommando ersucht Sie alle Feuerwehren in ihrem Bereich nochmals über die Beachtung der neuen Richtlinie der NÖ Landesregierung vom 22. Juli 2011 über die Förderung bei der Anschaffung von Feuerwehrfahrzeugen, Geräten und Ausrüstungsgegenständen in Kenntnis zu setzen.

Mit kameradschaftlichen Grüßen zeichnet

der Landesfeuerwehrkommandant:
im Auftrag:

HBI Siegfried Hollauf
NÖ Landesfeuerwehrkommando
Langenlebarner Straße 108
3430  Tulln
Tel. +43 (2272) 9005 - 16663
Fax +43 (2272) 9005 - 13135
Mobil +43 (676) 9193555
E-Mail: siegfried.hollauf@noel.gv.at
Homepage: www.noelfv.at


mit kameradschaftlichen Grüßen
Rupert Binder, VI


Leiter des Verwaltungsdienstes
im Abschnittsfeuerwehrkommando Kirchberg/Wgr.
Horner Straße 7, 3701 Großweikersdorf
Tel.: +43 (680) 1176328
E-Mail: binder@ff-grossweikersdorf.at
Web: www.afkdo-kirchberg.at